Verein

Vereinssatzung

 

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Kölner Eishockey Club "Die Haie" Traditionsmannschaft. Nach der Eintragung ins Vereinsregister wird der Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V." hinzugefügt.

 

1.2 Der Name Kölner Eishockey Club "Die Haie" Traditionsmannschaft e.V. ist ein feststehender und geschützter Begriff. Der Name kann nur durch Satzungsbeschluß geändert werden, der einer Mehrheit von 75 % sämtlicher Mitglieder des Vereins bedarf. Außerdem bedarf die beabsichtigte Namensänderung der schriftlichen Zustimmung der Kölner Eishockey Gesellschaft mbH oder deren Rechtsnachfolgegesellschaft.

 

1.3 Sitz des Vereins ist Köln.

 

1.4 Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und gilt ab Eintragung des Vereins im Vereinsregister bis zum Ablauf des 30. April 2004.

 

Die folgenden Geschäftsjahre laufen vom 01. Mai bis zum 30. April eines jeden Jahres.

 

2. Zweck des Vereins

 

2.1 Zweck des Vereins ist es, Eishockeyspieler sportlich zu fördern, die nicht zum Profikader gehören. Es handelt sich dabei insbesondere um Spieler wie ehemalige professionelle Eishockeyspieler der Kölner Eishockey Gesellschaft "Die Haie" mbH bzw. deren Vorgängerin und Spieler des Kölner Eishockey Clubs "Die Jung-Haie" e.V.. Die sportliche Förderung besteht insbesondere darin, dass sie in dem einzutragenden Verein Eishockey trainieren und an Ligaspielen und internationalen Turnieren teilnehmen können.

 

Der Satzungszweck wird darüber hinaus verwirklicht durch zur Verfügungstellung der Sportanlagen für Vereinsmitglieder und durch die Stellung von Sporttrainern und Übungsleitern.

 

3. Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Begründung der Mitgliedschaft

 

4.1 Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Passive Mitgliedschaft ist möglich.

 

4.2 Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.

 

4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

4.4 Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Bestätigung.

 

4.5 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

4.6 Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch einlegen. Der Verwaltungsrat entscheidet verbindlich über den Einspruch.

 

5. Austritt der Mitglieder

 

5.1 Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

 

5.2 Die schriftliche Austrittserkärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum 30. April eines jeweiligen Geschäftsjahres zulässig.

 

6. Ausschluß aus dem Verein

 

6.1 Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluß eines Mitglieds beenden.

 

6.2 Der Ausschluß ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins im erheblichen Maße oder wiederholt verstoßen hat.

 

6.3 Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

 

6.4 Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlußgründen persönlich bei dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

 

6.5 Der Beschluß über den Ausschluß ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.

 

6.6 Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht der Berufung an den Verwaltungsrat zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Verwaltungsrat einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

 

6.7 Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn der

Verwaltungsrat den Ausschluß bestätigt.

 

7. Rechte der Mitglieder

 

7.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Auflagen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

 

8. Mitgliedsbeiträge

 

8.1 Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

8.2 Die Höhe des Beitrags wird jährlich vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats festgelegt.

 

8.3 Die Beiträge sind am 01. September eines jeden Jahres fällig.

 

9. Streichung aus der Mitgliederliste

 

9.1 Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet, so wird es nach einem Monat schriftlich per Einschreiben gemahnt und darauf hingewiesen, dass es, wenn der Beitrag nicht bis zum 01.12. eingeht, aus der Mitgliederliste gestrichen wird.

 

9.2 Das sodann säumige Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Dies wird dem Betroffenen formlos mitgeteilt.

 

10. Organe

 

10.1 Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat

 

11. Der Vorstand

 

11.1 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vize-Präsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

11.2 Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

 

11.3 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

11.4 Für die Beschlußfassung gilt § 28 I BGB in Verbindung mit § 32 BGB.

 

11.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv entweder durch den Präsidenten oder durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

11.6 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren in offener Abstimmung gewählt. Auf Antrag von mindestens 25 % der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

 

12. Mitgliederversammlung

 

12.1 Jährlich muss im ersten Halbjahr eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

 

12.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufen verlangt hat.

 

12.3 Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.

 

12.4 Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung wird per E-Mail und/oder auf der Homepage des Kölner Eishockey Club Traditionsmannschaft e.V. veröffentlicht.

 

12.5 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

Satzungsänderungen, Wahl des Vorstands, Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, Auflösung des Vereins, Wahl des Verwaltungsrates.

 

12.6       Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmenvollmacht ist nur an ein Mitglied des Vereins zulässig.

 

12.7 Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

12.8 Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, für die Beschlussfassung über die Änderung des Zweck des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich.

 

12.9 Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

13. Verwaltungsrat

 

13.1 Der   Verwaltungsrat besteht aus   mindestens zwei   Mitgliedern. Sie   werden von   der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.

 

13.2 Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen rechtlichen, steuerlichen und weiteren fachspezifischen Fragen des Vereins zu beraten und zu überprüfen.

 

13.3 Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden mindestens jährlichvon dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn mindestens ein erwaltungsratsmitglied dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Verwaltungsrat selbst zu einer Sitzung einladen durch die Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Verwaltungsrates zu verständigen. Sie können an den Verwaltungsratsitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Präsidenten des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, ist auch dieser verhindert, von einem Mitglied des Verwaltungsrates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.

 

14. Versammlungsniederschrift

 

14.1 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

14.2 Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung per e-mail zu übersenden.

 

14.3 Geht innerhalb weiterer zwei Wochen kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt.

 

15. Auflösung des Vereins

 

15.1 Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.

 

15.2 Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.

 

15.3 Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit diesem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit      derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

16. Liquidation

 

16.1 Die Liquidation obliegt dem Präsidenten und einem Vizepräsidenten.

 

17. Anfall des Vereinsvermögens

 

17.1 Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt dem Kölner Eishockey Club "Die Jung-Haie" e.V. an, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

18. Ermächtigung zur Änderung der Satzung

 

18.1 Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

 

Vereinssatzung vom 21.07.2003

Gründungsmitglieder

 

Herr Ondrje Bendik Herr Dr. Peter Bürfent
Herr Hans Günther Dönges                          Herr Thomas Geldmacher
Herr Guido Lenzen Herr Rainer Maedge
Herr Holger Rathke Herr Naoki Tomita

 

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